Privatunterricht

Gesetzliche Grundlagen

Schulpflicht
Die Schulpflicht kann durch den Besuch der öffentlichen Schule, einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt werden (§2 Abs. 1 VSV).

Ausbildung der Lehrpersonen
Dauert der Privatunterricht länger als ein Jahr, muss er von einer Person mit abgeschlossener Lehrerausbildung erteilt werden (§ 69 Abs. 3 VSG).

Lehrplan und Lernziele
Gemäss dem Lehrplan des Kantons Zürich müssen die Lernziele erreicht werden. (§ 70 Abs. 1 VSG)
Gibt es Anzeichen dafür, dass die Lernziele des kantonalzürcherischen Lehrplans nicht erreicht werden, kann das Volksschulamt eine externe Beurteilung anordnen. Es kann Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen (§ 74 Abs. 2 VSV und § 5 Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht). Bei schwerwiegenden Mängeln kann die Direktion den Privatunterricht untersagen (§ 74 Abs. 2 VSV).

Anzahl Lektionen
Bei gleichzeitiger Unterrichtung von bis zu drei schulpflichtigen Kindern:
Mindestens die Hälfte der im kantonalen Lehrplan vorhergesehenen Lektionen müssen erteilt werden.
Bei gleichzeitiger Unterrichtung von vier bis fünf schulpflichtigen Kindern:
Mindestens zwei Drittel der im kantonalen Lehrplan vorhergesehenen Lektionen müssen erteilt werden (§ 73 Abs. 2 VSV).

Gruppengrösse
Maximal fünf schulpflichtige Kinder werden im Privatunterricht gleichzeitig unterrichtet.
(§ 69 Abs. 1 VSG).

Überprüfung der Unterrichtsqualität
Dauert der Privatunterricht länger als ein Jahr, ist die Qualität des Unterrichts jährlich zu überprüften (§ 70 Abs. 2 VSG). Das Volksschulamt übt die Aufsicht über den Privatunterricht aus (§ 70 Abs. 1 VSG).